Artikel 4 KI-Verordnung: Was sich im Juli 2026 bei der KI-Kompetenz geändert hat

Stand:
7. September 2026
Autor:
Stefan S. Bechtel
Lesezeit:
6 Minuten

Kurzfassung

Seit dem 27. Juli 2026 gilt Artikel 4 der KI-Verordnung in neuer Fassung. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Die frühere Vorgabe, „nach besten Kräften“ ein „ausreichendes Maß“ an KI-Kompetenz sicherzustellen, ist entfallen. Der Artikel stellt jetzt ausdrücklich klar, dass kein bestimmtes Kompetenzniveau garantiert werden muss. Die Pflicht, überhaupt Maßnahmen zu treffen, bleibt bestehen. Die Aufsicht über die Verordnung läuft seit dem 2. August 2026.

Der neue Wortlaut

Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, bekannt als „Digital Omnibus“ zur KI-Verordnung, hat Artikel 4 vollständig neu gefasst. Sie ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Absatz 1 lautet seither:

Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Dabei berücksichtigen sie deren technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung sowie den Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, und die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.
Art. 4 Abs. 1 KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026

Absatz 2 verpflichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten, Anbieter und Betreiber, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, bei der Erfüllung dieser Pflicht zu unterstützen. Die Kommission veröffentlicht dafür praktische Beispiele auf einer zentralen Informationsplattform. Absatz 3 beauftragt das KI-Gremium, Empfehlungen zur Förderung der KI-Kompetenz anzunehmen.

Alte und neue Fassung im Vergleich

Fassung bis 26. Juli 2026 (VO 2024/1689) Fassung seit 27. Juli 2026 (VO 2026/1744)
Verpflichtete Anbieter und Betreiber von KI-Systemen unverändert
Betroffene Personen Personal und andere Personen, die im Auftrag mit KI-Systemen befasst sind unverändert
Kern der Pflicht „nach besten Kräften sicherstellen“, dass ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ vorliegt „Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen“
Zu berücksichtigen technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, Einsatzkontext, betroffene Personen unverändert
Kompetenzniveau „ausreichend“, ohne Definition ausdrücklich: kein bestimmtes Niveau zu garantieren
Unterstützung durch Kommission und Mitgliedstaaten nicht vorgesehen Absatz 2: Unterstützung, praktische Beispiele, Fokus KMU
Geltung seit 2. Februar 2025 seit 27. Juli 2026

Der Charakter der Pflicht hat sich verschoben: von einer Pflicht, ein Ergebnis anzustreben, hin zu einer Pflicht, Maßnahmen zu treffen. Was eine Maßnahme ist, definiert der Artikel nicht. Schulungen, interne Leitlinien, Handreichungen zu einzelnen Systemen oder begleitete Einführungen kommen in Frage.

Was nicht vorgeschrieben ist

Weder die alte noch die neue Fassung schreiben vor:

  • ein bestimmtes Kompetenzniveau, das jeder Mitarbeiter erreichen muss
  • eine Mindestdauer oder Stundenzahl für Schulungen
  • ein bestimmtes Format, etwa Präsenz, Webinar oder E-Learning
  • ein Zertifikat, eine Prüfung oder eine externe Bescheinigung
  • eine Meldung oder Registrierung bei einer Behörde

Die EU-Kommission hat ihre Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz am 27. Juli 2026 an die neue Fassung angepasst. Dort heißt es, dass kein bestimmtes oder „ausreichendes“ Niveau vorgegeben ist, dass kein Zertifikat erforderlich ist und dass Organisationen ihre Schulungen und sonstigen Maßnahmen intern dokumentieren können.

Die Bundesnetzagentur formuliert es auf ihrer Seite zur KI-Kompetenz ebenso: „Die KI-VO sieht keine Zertifizierungspflicht für in Anspruch genommene Schulungen oder Qualifizierungsmaßnahmen vor.“ Das Format könne von Selbstlernprogrammen über Workshops und Schulungen bis zu mehrstufigen Fortbildungsprogrammen reichen. Empfohlen wird eine ausreichende Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen mit Art, Umfang und Teilnehmern.

Was weiterhin gilt

Die Pflicht zu Maßnahmen besteht seit dem 2. Februar 2025 und ist durch die Neufassung nicht entfallen. Wer keine Maßnahmen trifft, verstößt gegen Artikel 4.

Die Maßnahmen müssen zu Vorwissen, Rolle und Einsatzkontext passen. Ein Unternehmen, das ChatGPT in der Sachbearbeitung und ein KI-gestütztes Bewerbermanagement in der Personalabteilung einsetzt, hat zwei unterschiedliche Kontexte und sollte das in den Maßnahmen abbilden.

Die Aufsicht über die KI-Verordnung läuft seit dem 2. August 2026. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur die zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 2 Abs. 1 KI-MIG). Das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz ist Artikel 1 des Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung vom 22. Juli 2026, verkündet am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223) und in Kraft seit dem 29. Juli 2026. Für einzelne Sektoren bleiben Fachbehörden zuständig; die Koordinierung liegt bei der Bundesnetzagentur.

Für Artikel 4 selbst ist kein Bußgeldtatbestand vorgesehen, weder in Artikel 99 KI-VO noch in § 15 des deutschen KI-MIG; die Bedeutung liegt in der Nachweisbarkeit gegenüber Behörden, Kunden und Auditoren und in der Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung.

Für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III gilt zusätzlich Artikel 26 mit eigenen Pflichten für Betreiber, darunter die Pflicht, die menschliche Aufsicht Personen mit der erforderlichen Kompetenz und Schulung zu übertragen. Diese Pflichten gelten nach dem Digital Omnibus ab dem 2. Dezember 2027.

Unabhängig von der KI-Verordnung bleiben beim KI-Einsatz die Pflichten aus DSGVO, Urheberrecht und Geschäftsgeheimnisschutz bestehen. Die meisten praktischen Fehler im Umgang mit generativer KI, etwa die Eingabe personenbezogener Daten oder vertraulicher Dokumente in öffentliche Dienste, betreffen diese Regelwerke, nicht Artikel 4.

Was die Kommission als Mindestinhalt nennt

In ihren Fragen und Antworten empfiehlt die Kommission, dass Maßnahmen zur KI-Kompetenz mindestens abdecken sollten:

  • ein allgemeines Verständnis von KI im Unternehmen: was die eingesetzten Systeme tun, welche Chancen und Risiken sie haben
  • die eigene Rolle als Anbieter oder Betreiber und die damit verbundenen Pflichten
  • die Risiken der konkret eingesetzten Systeme und des Einsatzkontexts
  • Unterschiede nach Vorwissen, Erfahrung und Ausbildung der Mitarbeiter

Die Kommission weist darauf hin, dass der Verweis auf die Gebrauchsanweisung eines KI-Systems in vielen Fällen nicht ausreicht. Die angekündigten praktischen Beispiele nach Absatz 2 werden diese Punkte voraussichtlich konkretisieren. Sobald sie veröffentlicht sind, wird diese Seite aktualisiert.

Was das für Unternehmen bedeutet

Wer bereits Schulungen durchgeführt und dokumentiert hat, muss nichts zurücknehmen. Die durchgeführten Maßnahmen erfüllen die neue Fassung ebenso wie die alte.

Wer noch keine Maßnahmen getroffen hat, sollte drei Fragen beantworten: Welche KI-Systeme setzen wir ein? Welche Mitarbeiter arbeiten damit, in welcher Rolle? Welche Risiken entstehen dabei? Daraus ergibt sich, welche Gruppen eine Grundschulung brauchen und welche zusätzlich vertiefte Inhalte benötigen.

Die Dokumentation sollte festhalten, wer wann an welcher Maßnahme teilgenommen hat und was Inhalt war. Ein Wissenstest ist nicht vorgeschrieben, dokumentiert aber zusätzlich, dass der Stoff verstanden wurde. Das ist bei Nachfragen der Unterschied zwischen einer Teilnahmebescheinigung und einem Kompetenznachweis. Ausführlich: Zertifikat, Dokumentation, Aufbewahrung.

Formulierungen wie „Art.-4-konform“, „gesetzlich vorgeschriebenes Zertifikat“ oder „Pflichtzertifikat“ in Angeboten von Schulungsanbietern beruhen auf der alten Fassung oder waren schon damals unzutreffend. Artikel 4 kennt kein Zertifikat.

Wer nur ChatGPT, Microsoft Copilot oder KI-Funktionen in Standardsoftware einsetzt, fragt sich häufig, ob Artikel 4 überhaupt gilt. Die Antwort und die daraus folgenden Schritte stehen im Ratgeber Müssen Mitarbeiter geschult werden, wenn das Unternehmen nur ChatGPT oder Microsoft Copilot nutzt?

Wie AIEXAM.EU damit umgeht

AIEXAM.EU bietet eine 90-minütige Grundschulung mit anschließendem Online-Test und personalisiertem Nachweis. Die Schulung ist eine dokumentierbare Maßnahme im Sinne von Artikel 4 Absatz 1. Sie deckt die Inhalte ab, die die Kommission als Ausgangspunkt nennt, und wird für Führungskräfte, HR, IT und Fachabteilungen um Vertiefungsmodule ergänzt.

Das Zertifikat ist ein von AIEXAM.EU ausgestellter Nachweis über Schulung und bestandenen Test. Es ist kein amtliches Dokument und wird von Artikel 4 nicht verlangt. Sein Zweck ist die Dokumentation.

Häufige Fragen zur Änderung

Gilt Artikel 4 nach der Änderung noch?

Ja. Die Pflicht, Maßnahmen zur Unterstützung der KI-Kompetenz zu ergreifen, gilt weiter. Entfallen ist nur die Vorgabe eines „ausreichenden“ Niveaus.

Müssen bereits geschulte Mitarbeiter erneut geschult werden?

Nein. Die Neufassung stellt geringere, keine anderen Anforderungen. Eine Auffrischung ist bei neuen Systemen, geänderten Aufgaben oder neuen Mitarbeitern sinnvoll.

Reicht ein interner Vermerk als Dokumentation?

Nach den Fragen und Antworten der Kommission ja. Eine interne Aufzeichnung über Schulungen und sonstige Maßnahmen genügt. Je konkreter sie ist (wer, wann, was, mit welchem Ergebnis), desto belastbarer ist sie bei Nachfragen.

Drohen Bußgelder bei Verstößen gegen Artikel 4?

Nein. Artikel 99 der KI-Verordnung und § 15 KI-MIG sehen für Artikel 4 keinen Bußgeldtatbestand vor. Fehlende Maßnahmen wirken sich aber bei Prüfungen, Haftungsfragen und Pflichten zu Hochrisiko-Systemen aus. Die Bundesnetzagentur kann nach § 11 KI-MIG Auskünfte und Unterlagen verlangen.

Ab wann gelten die Pflichten für Hochrisiko-Systeme?

Für Systeme nach Anhang III seit dem Digital Omnibus ab dem 2. Dezember 2027, für Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 4 in der ursprünglichen Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital Omnibus zur KI-Verordnung): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj
  3. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 (Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung) vom 22. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 223: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/223
  4. Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG): https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/
  5. KI-MIG, § 15 (Bußgeldvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/__15.html
  6. Europäische Kommission, AI Literacy – Questions & Answers, Stand 27. Juli 2026: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/ai-literacy-questions-answers
  7. Bundesnetzagentur, KI-Kompetenz nach Artikel 4 KI-Verordnung: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/KI/7_Kompetenz/artikel.html
  8. Bundesnetzagentur, Hinweispapier KI-Kompetenzen nach Artikel 4 KI-Verordnung (Juni 2025): Hinweispapier KI-Kompetenzen (PDF)

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